Cyber Resilience Act

Maschinenverordnung 2027: Was ändert sich gegenüber der Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 für jede Maschine, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht wird, und löst am selben Tag die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Neu sind unter anderem die verpflichtende Einbindung einer notifizierten Stelle für sechs Kategorien, die digitale Betriebsanleitung und der Schutz von Software und Steuerungen gegen Manipulation.

Autor: Kryštof Olík, Gründer von OllsoftVeröffentlicht 8 Min. Lesezeit

Ab wann gilt die Maschinenverordnung?

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 (Art. 54 in der Fassung der Berichtigung im ABl. L 169 vom 4.7.2023). Am selben Tag wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben (Art. 51). Bis dahin muss jede neue Maschine die Richtlinie erfüllen. Eine Übergangszeit, in der Sie zwischen altem und neuem Recht wählen, gibt es nicht.

Die Europäische Kommission erlaubt aber, in der Konformitätserklärung schon vor dem Stichtag zusätzlich die Übereinstimmung mit der Verordnung anzugeben, wenn sie zutrifft. Für vernetzte Maschinen laufen parallel die Fristen des Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847), und die Anforderungen an KI in Maschinen folgen später.

Stichtage für Hersteller von Maschinen
DatumWas giltRechtsgrundlage
11.9.2026Meldepflicht des CRA für aktiv ausgenutzte Schwachstellen, auch für vernetzte Maschinen, die schon verkauft sindArt. 14, Art. 69 Abs. 3 und Art. 71 Abs. 2 CRA
20.1.2027Maschinenverordnung gilt, Maschinenrichtlinie ist aufgehobenArt. 51 und 54 Maschinenverordnung, berichtigt
11.12.2027alle übrigen Pflichten des CRA für vernetzte Maschinen, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werdenArt. 69 Abs. 2 und Art. 71 Abs. 2 CRA
spätestens 2.8.2028KI-Anforderungen in Anhang III der MaschinenverordnungArt. 3 der Verordnung (EU) 2026/1744

Was ist der Unterschied zwischen Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung?

Rechtlich ist der größte Unterschied die Form: Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, die Richtlinie gilt nur über nationale Umsetzungsgesetze, in Deutschland die 9. ProdSV. Inhaltlich behält die Verordnung den Aufbau aus grundlegenden Anforderungen, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung bei. Sie ändert vor allem, wie das Recht mit Software, Vernetzung und Unterlagen umgeht.

Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung im Vergleich
Maschinenrichtlinie 2006/42/EGMaschinenverordnung (EU) 2023/1230
Notifizierte Stelle23 Kategorien in Anhang IV; wer die harmonisierten Normen vollständig anwendet, darf intern prüfen (Art. 12)6 Kategorien in Anhang I Teil A immer mit notifizierter Stelle, 19 Kategorien in Teil B wie bisher (Art. 25)
SoftwareSicherheitsbauteil ist ein „Bauteil“, Software wird nicht genannt (Art. 2)Sicherheitsbauteil ist ein „physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software“ (Art. 3 Nr. 3); Anhang II Nr. 18 nennt „Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt“
Schutz gegen Korrumpierung (Software, Daten, Schnittstellen)keine Anforderung zum Schutz von Software, Daten oder Schnittstellen; nur: Schutzeinrichtungen dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden (Anhang I Nr. 1.4.1)Anhang III Nr. 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“, u. a. die für den sicheren Betrieb erforderliche installierte Software kenntlich machen
Steuerungenhalten Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen stand (Anhang I Nr. 1.2.1)auch gegen „vernünftigerweise vorhersehbare böswillige Versuche Dritter“ ausgelegt; Eingriffe und Versionen der Sicherheitssoftware 5 Jahre nachvollziehbar (Nr. 1.2.1)
Betriebsanleitungmuss der Maschine beiliegen, ein digitales Format sieht die Richtlinie nicht vor (Anhang I Nr. 1.7.4)darf digital sein, Papier auf Wunsch beim Kauf kostenlos (Art. 10 Abs. 7)
Konformitätserklärungmaschinenschriftlich oder handschriftlich in Großbuchstaben (Anhang II)beigelegt oder als Internetadresse bzw. maschinenlesbarer Code in der Anleitung (Art. 10 Abs. 8)
Wesentliche Veränderungnicht definiertdefiniert, auch für digitale Eingriffe; wer sie vornimmt, gilt als Hersteller (Art. 3 Nr. 16, Art. 18)
Quellcodenicht geregeltauf begründetes Verlangen der Behörde vorzulegen, wenn sie ihn für die Prüfung braucht (Art. 10 Abs. 3)

Für die Cybersicherheit sind in Anhang III nur zwei Nummern maßgeblich: die neue Nr. 1.1.9 und die erweiterte Nr. 1.2.1. Welche Maßnahmen daraus für Konstruktion, Software und Dokumentation folgen, steht auf der Seite Maschinenverordnung und CRA. Wir sind Ingenieure, keine notifizierte Stelle und keine Kanzlei: Technische Umsetzung und Dokumentation übernehmen wir, die rechtliche Bewertung bleibt bei Ihrer Kanzlei.

Welche Maschinen brauchen ab 2027 eine notifizierte Stelle?

Für die sechs Kategorien aus Anhang I Teil A ist eine notifizierte Stelle immer Pflicht. Für sie bleiben drei Verfahren, alle mit einer notifizierten Stelle: EU-Baumusterprüfung (Modul B) mit anschließender Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C), umfassende Qualitätssicherung (Modul H) oder Einzelprüfung (Modul G). Vier dieser Kategorien stehen schon in Anhang IV der Richtlinie. Dort dürfen Hersteller sie bis dahin intern bewerten, wenn sie die harmonisierten Normen vollständig anwenden. Diese Möglichkeit endet am 20. Januar 2027.

  • abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer trennenden Schutzeinrichtungen
  • trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen
  • Hebebühnen für Fahrzeuge
  • tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte
  • neu: Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, die mit Ansätzen des maschinellen Lernens Sicherheitsfunktionen gewährleisten
  • neu: Maschinen mit eingebetteten Systemen dieser Art, die nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden, nur in Bezug auf diese Systeme

Teil B übernimmt die übrigen 19 Kategorien aus Anhang IV, etwa Kreissägen, Pressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen. Hier dürfen Sie die Konformität weiter selbst bewerten (Modul A), wenn Sie die Maschine nach harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen für diese Kategorie konstruieren und bauen, die alle einschlägigen Anforderungen abdecken. Andernfalls ist auch hier eine notifizierte Stelle erforderlich. Maschinen außerhalb von Anhang I bewerten Sie wie bisher mit interner Fertigungskontrolle.

Für Maschinen mit KI kommt eine weitere Stufe hinzu. Die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI) hat Art. 8 der Maschinenverordnung ergänzt: Die Kommission fügt per delegiertem Rechtsakt Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme in Anhang III ein, die Sicherheitsbauteil einer Maschine oder selbst eine Maschine sind. Diese Anforderungen gelten spätestens ab dem 2. August 2028.

Welche CRA-Pflichten gelten 2027 für eine neue vernetzte Maschine?

Bis zum 10. Dezember 2027 nur die Meldepflicht, für Maschinen, die ab dem 11. Dezember 2027 in Verkehr kommen, alle Pflichten des CRA. Er gilt für jede Maschine, die Daten mit einem Gerät oder Netz austauschen kann (Art. 2 Abs. 1 CRA).

Für die Planung heißt das: Eine vernetzte Maschine, die zwischen dem 20. Januar und dem 10. Dezember 2027 in Verkehr kommt, muss die Maschinenverordnung vollständig erfüllen, beim CRA aber nur die Meldepflicht. Eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle melden Sie binnen 24 Stunden als Frühwarnung (Art. 14 Abs. 2). Ob der CRA Ihr Produkt erfasst und in welcher Klasse, zeigt der kostenlose CRA-Produktcheck. Was der CRA insgesamt verlangt, fasst die Seite Cyber Resilience Act zusammen.

Wann wird ein Umbau zur wesentlichen Veränderung?

Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die neuen Anforderungen nicht erfüllen (Art. 52 Abs. 1).

Anders ist es bei einer wesentlichen Veränderung, die die Verordnung erstmals definiert (Art. 3 Nr. 16). Gemeint ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die eine neue Gefährdung schafft oder ein Risiko erhöht. Sie macht zusätzliche Schutzeinrichtungen mit einem Eingriff in die Sicherheitssteuerung nötig oder zusätzliche Maßnahmen für Stabilität oder Festigkeit. Auch ein nicht vorgesehenes Software-Update kann darunter fallen, wenn es diese Folgen hat.

Wer die Veränderung vornimmt, gilt als Hersteller. Er bewertet die Konformität nach Art. 25 und erklärt sie in eigener Verantwortung (Art. 18). Das kann ein Integrator sein oder ein Betreiber, der seine Anlage umbaut. Ausgenommen sind nur nichtprofessionelle Nutzer, die ihre eigene Maschine für den Eigengebrauch verändern.

Auch der CRA knüpft an Änderungen an: Ein vernetztes Produkt, das vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr kam, fällt erst dann vollständig unter den CRA, wenn es ab diesem Tag wesentlich geändert wird (Art. 69 Abs. 2 CRA).

Häufige Fragen

Warum nennen manche Texte den 14. Januar 2027?
Weil die Erstfassung im Amtsblatt L 165 vom 29. Juni 2023 dieses Datum enthielt. Die Berichtigung im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023 hat es in Art. 51, 52 und 54 auf den 20. Januar 2027 korrigiert. Maßgeblich ist der 20. Januar.
Bleiben unsere EG-Baumusterprüfbescheinigungen gültig?
Ja. EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen nach Art. 12 der Richtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig (Art. 52 Abs. 2 der Verordnung).
Reicht eine PDF-Anleitung zum Download?
Ja, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Auf der Maschine steht, wie man die digitale Anleitung findet; nur wenn das dort nicht möglich ist, darf diese Angabe auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument stehen. Sie lässt sich drucken, herunterladen und speichern, auch wenn sie in der Maschinensoftware steckt. Und sie bleibt während der erwarteten Lebensdauer und mindestens 10 Jahre online. Verlangt ein Kunde beim Kauf Papier, liefern Sie es binnen eines Monats kostenlos. Ist die Maschine für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von ihnen nutzbar, liefern Sie die für Inbetriebnahme und sicheren Gebrauch wesentlichen Sicherheitsinformationen immer auf Papier (Art. 10 Abs. 7).
Fällt reine Software unter die Maschinenverordnung?
Ja, wenn sie eine Sicherheitsfunktion erfüllt und gesondert in Verkehr gebracht wird. Dann ist sie ein Sicherheitsbauteil und damit ein dazugehöriges Produkt (Art. 2, Art. 3 Nr. 3, Anhang II Nr. 18). Sie braucht eine eigene Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Software, die Sie mit der Maschine liefern, bewerten Sie zusammen mit der Maschine.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Die Höhe legt jeder Mitgliedstaat selbst fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können bei schweren Verstößen strafrechtlich sein. Ihre Regeln mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 20. Oktober 2026 mitteilen (Art. 50).

Quellen

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